Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Widerrufs der Einräumung von Nutzungsrechten gem. § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG

Muss der Urheber, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, die Vergütung anteilig zurückerstatten?

Nonfiction, Reference & Language, Law, Media & the Law
Cover of the book Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Widerrufs der Einräumung von Nutzungsrechten gem. § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG by Sascha Klein, GRIN Verlag
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Author: Sascha Klein ISBN: 9783640848454
Publisher: GRIN Verlag Publication: March 1, 2011
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Sascha Klein
ISBN: 9783640848454
Publisher: GRIN Verlag
Publication: March 1, 2011
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 8 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Veranstaltung: Schwerpunkt IT-Recht und Geistiges Eigentum, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhalte sollen in neue Medien überführt werden, damit sie ihren zeitlosen Geist in neuen Gewändern verbreiten. Sie stellen aber auch einen wirtschaftlich relevanten Markt dar. Existiert eine neue Nutzungsart zu jener Rechte eingeräumt sind, so ist sie wirtschaftlich verwertbar und ein geldwertes Gut. Mit dem 'Ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft' wurden die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Der 'Zweite Korb' erfolgte hingegen ohne zwingende Vorgaben der Gemeinschaft als weitere Anpassung des Urheberrechts an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft. Im Mittelpunkt stand hierbei der zunehmende Einsatz digitaler Technik. Die fakultativen Schrankenbestimmungen insbes. der Privatkopie, die Anpassung des pauschalen Vergütungssys-tems und die Lockerung des Verbotes der Verfügung unbekannter Nutzungsarten, die für diese Arbeit von großer Bedeutung sind, bildeten die Eckpfeiler des 'Zweiten Korbes'. In Bezug darauf wurde die Verfügung unbekannter Nutzungsarten gem. § 31 IV UrhG a.F. aufgehoben und an seine Stelle die § 31a, sowie §§ 32c, 137l eingeführt. § 31a I S. 3 beinhaltet hierbei ein Widerrufsrecht des Urhebers, welches bestimmten Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliegt und die Frage der Rückerstattung der Vergütung bei Einlegen des selbigen aufkommen lässt. Der Rechteerwerb an unbekannten Nutzungsarten ist möglich und zeigt, dass dadurch unser kulturelles Leben belebt wird und gleichzeitig auf Seiten der Verwerter profitable Einnahmen hervor gebracht werden können. Doch fürchtet man durch das Widerrufsrecht um das, was man besitzt: Die Rechte an unbekannten Nutzungsarten für die man den Urheber vergütet hat. Die vorliegende Arbeit erläutert ausgehend von den strukturellen Veränderungen die das Urheberrecht erfahren hat, die Anforderungen an einen Vertragsschluss über Rechte an neuen Nutzungsarten. Es schließen sich Ausführungen über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts an. Die Frage der Rückerstattung der Vergütung, ist hierbei eng mit der Rechtsnatur des Widerrufs und seiner Wirkung verknüpft. Insbesondere werden Probleme einer etwaigen Rückerstattung im Falle eines Widerrufs erörtert. Mögliche Lösungsansätze struktureller Art werden des Weiteren zur Diskussion gestellt. Schlussendlich bildet eine Erweiterung des § 31a UrhG ein mögliches Korrektiv.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 8 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Veranstaltung: Schwerpunkt IT-Recht und Geistiges Eigentum, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhalte sollen in neue Medien überführt werden, damit sie ihren zeitlosen Geist in neuen Gewändern verbreiten. Sie stellen aber auch einen wirtschaftlich relevanten Markt dar. Existiert eine neue Nutzungsart zu jener Rechte eingeräumt sind, so ist sie wirtschaftlich verwertbar und ein geldwertes Gut. Mit dem 'Ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft' wurden die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Der 'Zweite Korb' erfolgte hingegen ohne zwingende Vorgaben der Gemeinschaft als weitere Anpassung des Urheberrechts an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft. Im Mittelpunkt stand hierbei der zunehmende Einsatz digitaler Technik. Die fakultativen Schrankenbestimmungen insbes. der Privatkopie, die Anpassung des pauschalen Vergütungssys-tems und die Lockerung des Verbotes der Verfügung unbekannter Nutzungsarten, die für diese Arbeit von großer Bedeutung sind, bildeten die Eckpfeiler des 'Zweiten Korbes'. In Bezug darauf wurde die Verfügung unbekannter Nutzungsarten gem. § 31 IV UrhG a.F. aufgehoben und an seine Stelle die § 31a, sowie §§ 32c, 137l eingeführt. § 31a I S. 3 beinhaltet hierbei ein Widerrufsrecht des Urhebers, welches bestimmten Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliegt und die Frage der Rückerstattung der Vergütung bei Einlegen des selbigen aufkommen lässt. Der Rechteerwerb an unbekannten Nutzungsarten ist möglich und zeigt, dass dadurch unser kulturelles Leben belebt wird und gleichzeitig auf Seiten der Verwerter profitable Einnahmen hervor gebracht werden können. Doch fürchtet man durch das Widerrufsrecht um das, was man besitzt: Die Rechte an unbekannten Nutzungsarten für die man den Urheber vergütet hat. Die vorliegende Arbeit erläutert ausgehend von den strukturellen Veränderungen die das Urheberrecht erfahren hat, die Anforderungen an einen Vertragsschluss über Rechte an neuen Nutzungsarten. Es schließen sich Ausführungen über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts an. Die Frage der Rückerstattung der Vergütung, ist hierbei eng mit der Rechtsnatur des Widerrufs und seiner Wirkung verknüpft. Insbesondere werden Probleme einer etwaigen Rückerstattung im Falle eines Widerrufs erörtert. Mögliche Lösungsansätze struktureller Art werden des Weiteren zur Diskussion gestellt. Schlussendlich bildet eine Erweiterung des § 31a UrhG ein mögliches Korrektiv.

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