Author: | Anonym | ISBN: | 9783640726813 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | October 19, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Anonym |
ISBN: | 9783640726813 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | October 19, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9 (befriedigend), Freie Universität Berlin (Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Privatversicherungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: I.Sinn u. Zweck der Sicherung von Krediten durch Realsicherheiten Erfüllt ein Kreditnehmer die (Rück-) Zahlungsforderung des Kreditgebers nicht, besteht die Gefahr, dass er zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung mittellos ist. Daher entspricht es dem Interesse des Kreditgebers, vor dem Kreditausfallrisiko geschützt zu werden. Dies geschieht idR dadurch, dass sich der Kreditgeber bei Gewährung des Kredits eine Sicherheit bestellen lässt. Eine Sicherheit ist ein vertragl. begründetes Recht, das der Kreditgeber verwerten darf, wenn die durch das Recht gesicherte Forderung nicht oder nur zum Teil erfüllt wird. Für den Kreditgeber am günstigsten sind Realsicherheiten. Ein Vorteil gegenüber Personalsicherheiten ist, dass die Realsicherheit dem Gläubiger ein dingl. und damit ein absolut geschütztes Recht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners einräumt, während eine Personalsicherheit nur einen schuldrechtl. Anspruch begründet. II.Sinn und Zweck der Versicherung von Realsicherheiten Dennoch besteht auch bei der Einräumung einer Realsicherheit das Risiko, dass der Sicherheitsgegenstand untergeht oder sich dessen Verkehrswert mindert. Daher dient es dem Schutz des Kreditgebers, wenn der Wert des Sicherungsgegenstands gesichert wird. Als Möglichkeit dafür dient eine Vereinbarung im Rahmen der Sicherungsabrede, in der sich der Kreditnehmer dazu verpflichtet, eine Sachversicherung für den Gegenstand abzuschließen. Durch diese wird das geldwerte Interesse daran gegen Untergang, Beschädigung oder Abhandenkommen versichert. Auffällig ist, dass Kreditgeber durch Verträge geschützt werden, bei denen sie nicht Vertragspartner sind. Es ist daher zu klären, auf welche Weise sie mit Hilfe von Sachversicherungen geschützt werden und wie ihre Rechtsposition gegenüber dem Versicherer ausgestaltet ist. III.Überblick über die gesetzlichen Regelungen Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 1127 - 1130 BGB sowie in §§ 93, 94 und §§ 142-149 VVG. Relevant sind zudem die Wiederherstellungsklauseln, die in vielen AVB enthalten sind. Innerhalb der unterschiedlichen Regelungen und damit je nach Versicherung wird der Kreditgeberschutz stufenweise erhöht. Wie im Verlauf dieser Arbeit zu erörtern ist, besteht der geringste Schutz im Rahmen von Mobiliar-, ein größerer bei Gebäude- und der größte Schutz bei Gebäudefeuerversicherungen. Dem liegt ein 'gestufter Interessen- und Pflichtenverbund' zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Kreditgeber zugrunde.
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9 (befriedigend), Freie Universität Berlin (Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Privatversicherungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: I.Sinn u. Zweck der Sicherung von Krediten durch Realsicherheiten Erfüllt ein Kreditnehmer die (Rück-) Zahlungsforderung des Kreditgebers nicht, besteht die Gefahr, dass er zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung mittellos ist. Daher entspricht es dem Interesse des Kreditgebers, vor dem Kreditausfallrisiko geschützt zu werden. Dies geschieht idR dadurch, dass sich der Kreditgeber bei Gewährung des Kredits eine Sicherheit bestellen lässt. Eine Sicherheit ist ein vertragl. begründetes Recht, das der Kreditgeber verwerten darf, wenn die durch das Recht gesicherte Forderung nicht oder nur zum Teil erfüllt wird. Für den Kreditgeber am günstigsten sind Realsicherheiten. Ein Vorteil gegenüber Personalsicherheiten ist, dass die Realsicherheit dem Gläubiger ein dingl. und damit ein absolut geschütztes Recht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners einräumt, während eine Personalsicherheit nur einen schuldrechtl. Anspruch begründet. II.Sinn und Zweck der Versicherung von Realsicherheiten Dennoch besteht auch bei der Einräumung einer Realsicherheit das Risiko, dass der Sicherheitsgegenstand untergeht oder sich dessen Verkehrswert mindert. Daher dient es dem Schutz des Kreditgebers, wenn der Wert des Sicherungsgegenstands gesichert wird. Als Möglichkeit dafür dient eine Vereinbarung im Rahmen der Sicherungsabrede, in der sich der Kreditnehmer dazu verpflichtet, eine Sachversicherung für den Gegenstand abzuschließen. Durch diese wird das geldwerte Interesse daran gegen Untergang, Beschädigung oder Abhandenkommen versichert. Auffällig ist, dass Kreditgeber durch Verträge geschützt werden, bei denen sie nicht Vertragspartner sind. Es ist daher zu klären, auf welche Weise sie mit Hilfe von Sachversicherungen geschützt werden und wie ihre Rechtsposition gegenüber dem Versicherer ausgestaltet ist. III.Überblick über die gesetzlichen Regelungen Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 1127 - 1130 BGB sowie in §§ 93, 94 und §§ 142-149 VVG. Relevant sind zudem die Wiederherstellungsklauseln, die in vielen AVB enthalten sind. Innerhalb der unterschiedlichen Regelungen und damit je nach Versicherung wird der Kreditgeberschutz stufenweise erhöht. Wie im Verlauf dieser Arbeit zu erörtern ist, besteht der geringste Schutz im Rahmen von Mobiliar-, ein größerer bei Gebäude- und der größte Schutz bei Gebäudefeuerversicherungen. Dem liegt ein 'gestufter Interessen- und Pflichtenverbund' zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Kreditgeber zugrunde.