Author: | Michael Jakele | ISBN: | 9783640726479 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | October 19, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Michael Jakele |
ISBN: | 9783640726479 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | October 19, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen (Studiengang URI (Master LL.M.)), Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im System der Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland haben die gesetzlichen Krankenkassen nicht nur die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Ihnen obliegt zugleich der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, bestehend aus den Rentenversicherungsbeiträgen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, sowie aus dem allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitrag für Zahnersatz und Krankengeld. Dadurch ist den Krankenkassen, als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, eine wichtige Funktion in der Mittelbeschaffung des Sozialversicherungssystems übertragen worden. Doch nicht nur die Einziehung der Beiträge an sich ist die Aufgabe der Einzugsstellen, ebenso prüfen sie die Versicherungspflicht und die Höhe der einzuziehenden Beiträge, bindend für alle anderen Sozialversicherungsträger. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die jeweilige Einzugsstelle weiterzuleiten. Für den Arbeitnehmeranteil hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Kommt der Arbeitsgeber den gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung an die Einzugsstellen nicht nach, drohen ihm strafund zivilrechtliche Konsequenzen. Kommt ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten oder droht die Insolvenz, gilt es für den Unternehmer abzuwägen: Welche Rechnungen können noch bezahlt werden? Welche Zahlungen können noch hinaus geschoben werden? Wo sind die Außenwirkungen noch am geringsten? Oder doch gleich einen Insolvenzantrag stellen? Oft wird fatalerweise weiter gemacht wie bisher und vermeintlich 'unwichtige' Zahlungen, wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge hinausgeschoben oder nicht beglichen. Die Folgen sind für den Unternehmer oft nicht abschätzbar oder es ist ihm schlicht nicht bewußt, eine Straftat damit zu begehen. Die hier vorliegende Seminararbeit soll einen ersten Überblick über die Problematik der Nichtabführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geben und zugleich ein Problembewußtsein für die Handlungsalternativen der Einzugsstellen schaffen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen (Studiengang URI (Master LL.M.)), Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im System der Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland haben die gesetzlichen Krankenkassen nicht nur die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Ihnen obliegt zugleich der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, bestehend aus den Rentenversicherungsbeiträgen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, sowie aus dem allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitrag für Zahnersatz und Krankengeld. Dadurch ist den Krankenkassen, als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, eine wichtige Funktion in der Mittelbeschaffung des Sozialversicherungssystems übertragen worden. Doch nicht nur die Einziehung der Beiträge an sich ist die Aufgabe der Einzugsstellen, ebenso prüfen sie die Versicherungspflicht und die Höhe der einzuziehenden Beiträge, bindend für alle anderen Sozialversicherungsträger. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die jeweilige Einzugsstelle weiterzuleiten. Für den Arbeitnehmeranteil hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Kommt der Arbeitsgeber den gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung an die Einzugsstellen nicht nach, drohen ihm strafund zivilrechtliche Konsequenzen. Kommt ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten oder droht die Insolvenz, gilt es für den Unternehmer abzuwägen: Welche Rechnungen können noch bezahlt werden? Welche Zahlungen können noch hinaus geschoben werden? Wo sind die Außenwirkungen noch am geringsten? Oder doch gleich einen Insolvenzantrag stellen? Oft wird fatalerweise weiter gemacht wie bisher und vermeintlich 'unwichtige' Zahlungen, wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge hinausgeschoben oder nicht beglichen. Die Folgen sind für den Unternehmer oft nicht abschätzbar oder es ist ihm schlicht nicht bewußt, eine Straftat damit zu begehen. Die hier vorliegende Seminararbeit soll einen ersten Überblick über die Problematik der Nichtabführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geben und zugleich ein Problembewußtsein für die Handlungsalternativen der Einzugsstellen schaffen.