Author: | Christoph Stapp | ISBN: | 9783638247108 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | January 21, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Christoph Stapp |
ISBN: | 9783638247108 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | January 21, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit über 30 Jahren wird auf europäischer Ebene über die Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) diskutiert. Im Jahre 1970 wurde der erste Kommissionsvorschlag vorgelegt, der für die Europäische Aktiengesellschaft noch ein Einheitsrecht vorsah. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme war dieser Vorschlag jedoch nicht konsensfähig. Insbesondere über die gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen konnte innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten keine Einigung erzielt werden. Erst das Weißbuch der Kommission von 1985 verpflichtete den Rat der Europäischen Union, ein Statut für eine Europäische Aktiengesellschaft bis 1992 zu erlassen. Bis Ende 2000 scheiterte das Vorhaben jedoch immer an den unterschiedlichen Auffassungen zum Grad der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Schließlich konnte aber auf dem EU-Gipfel in Nizza, am 20.12.2000, ein politischer Kompromiss gefunden werden. Damit war der Weg frei für eine Europäischen Aktiengesellschaft.1 Am 8. Oktober 2001 wurde schließlich die Grundlage zur ersten supranationalen europäischen Organisationsform wirtschaftlichen Handelns in der Europäischen Union gelegt.2 Die Verordnung zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - 'SE') sowie die ergänzende Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung wurden vom Rat der Europäischen Union erlassen. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung beträgt drei Jahre. Erst nach Ablauf der Frist wird die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft in Kraft treten. Daher wird diese Rechtsform erst Ende 2004 zur Verfügung stehen.3 Rechtsgrundlage für die Verordnung und die Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung ist Art. 308 EGV. Das Europäische Parlament musste vor Verabschiedung des Statuts durch den Rat nur angehört werden. Eine Zustimmung war nach Art. 308 EGV nicht erforderlich. 1 Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza. 2 Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 42. 3 Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza. 4 Internetpräsenz der Steuerberatungskanzlei Lothar Th. Jasper.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit über 30 Jahren wird auf europäischer Ebene über die Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) diskutiert. Im Jahre 1970 wurde der erste Kommissionsvorschlag vorgelegt, der für die Europäische Aktiengesellschaft noch ein Einheitsrecht vorsah. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme war dieser Vorschlag jedoch nicht konsensfähig. Insbesondere über die gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen konnte innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten keine Einigung erzielt werden. Erst das Weißbuch der Kommission von 1985 verpflichtete den Rat der Europäischen Union, ein Statut für eine Europäische Aktiengesellschaft bis 1992 zu erlassen. Bis Ende 2000 scheiterte das Vorhaben jedoch immer an den unterschiedlichen Auffassungen zum Grad der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Schließlich konnte aber auf dem EU-Gipfel in Nizza, am 20.12.2000, ein politischer Kompromiss gefunden werden. Damit war der Weg frei für eine Europäischen Aktiengesellschaft.1 Am 8. Oktober 2001 wurde schließlich die Grundlage zur ersten supranationalen europäischen Organisationsform wirtschaftlichen Handelns in der Europäischen Union gelegt.2 Die Verordnung zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - 'SE') sowie die ergänzende Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung wurden vom Rat der Europäischen Union erlassen. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung beträgt drei Jahre. Erst nach Ablauf der Frist wird die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft in Kraft treten. Daher wird diese Rechtsform erst Ende 2004 zur Verfügung stehen.3 Rechtsgrundlage für die Verordnung und die Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung ist Art. 308 EGV. Das Europäische Parlament musste vor Verabschiedung des Statuts durch den Rat nur angehört werden. Eine Zustimmung war nach Art. 308 EGV nicht erforderlich. 1 Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza. 2 Theisen / Wenz in: Theisen / Wenz (Hrsg.), 2002, S. 42. 3 Jannott, Die Europäische Aktiengesellschaft - Durchbruch in Nizza. 4 Internetpräsenz der Steuerberatungskanzlei Lothar Th. Jasper.