Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes

Nonfiction, Reference & Language, Education & Teaching, Educational Theory, Philosophy & Social Aspects
Cover of the book Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes by Horst Deinert, GRIN Verlag
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Author: Horst Deinert ISBN: 9783638100779
Publisher: GRIN Verlag Publication: July 3, 2001
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Horst Deinert
ISBN: 9783638100779
Publisher: GRIN Verlag
Publication: July 3, 2001
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe (Fachbereich Sozialarbeit), 78 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes; eine unendliche Geschichte ? Als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahre 1896 nach achtjährigen gesetzgeberischen Vorarbeiten verabschiedet und zum 1.1.1900, nahezu 30 Jahre nach der Gründung des Deutschen Reiches in Kraft trat, gab es erstmals in Deutschland ein einheitliches Familien- und Kindschaftsrecht. Es löste zahlreiche landesrechtliche Regelungen ab, von denen die wichtigsten das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, die bayrischen, badischen und sächsischen Zivilgesetzbücher und in den linksrheinischen Gebieten der von Napoleon eingeführte Code Civil waren. Seit diesen fast 100 Jahren hat es am BGB zahlreiche Änderungen gegeben; und die meisten und oftmals das bisherige System nicht nur variierenden, sondern teilweise völlig umgestalteten, finden sich im 4. Buch des BGB, dem Familienrecht, und hier nicht zuletzt bei den Bestimmungen des Kindschaftsrechtes. Im Gegensatz zu Bestimmungen der anderen Bücher des BGB (allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht und Erbrecht) ist es das Familienrecht, welches den Versuch unternimmt, die Beziehungen der Menschen nicht nur in speziellen Lebensfragen, z.B. beim Abschluß eines Kaufoder Mietvertrages, sondern in den intimsten Angelegenheiten des menschlichen Zusammenlebens, der Ehe und Kindererziehung zu regeln. So kann es nicht verwundern, daß gerade das Familienrecht oft im Mittelpunkt des gesetzgeberischen Interesses stand und weiterhin steht und daß Auseinandersetzungen über die Frage der individuellen Lebensgestaltung und der moralischen Grundnormen unserer Gesellschaft über das Familienrecht ausgetragen wurden und werden. [...]

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Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe (Fachbereich Sozialarbeit), 78 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes; eine unendliche Geschichte ? Als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahre 1896 nach achtjährigen gesetzgeberischen Vorarbeiten verabschiedet und zum 1.1.1900, nahezu 30 Jahre nach der Gründung des Deutschen Reiches in Kraft trat, gab es erstmals in Deutschland ein einheitliches Familien- und Kindschaftsrecht. Es löste zahlreiche landesrechtliche Regelungen ab, von denen die wichtigsten das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, die bayrischen, badischen und sächsischen Zivilgesetzbücher und in den linksrheinischen Gebieten der von Napoleon eingeführte Code Civil waren. Seit diesen fast 100 Jahren hat es am BGB zahlreiche Änderungen gegeben; und die meisten und oftmals das bisherige System nicht nur variierenden, sondern teilweise völlig umgestalteten, finden sich im 4. Buch des BGB, dem Familienrecht, und hier nicht zuletzt bei den Bestimmungen des Kindschaftsrechtes. Im Gegensatz zu Bestimmungen der anderen Bücher des BGB (allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht und Erbrecht) ist es das Familienrecht, welches den Versuch unternimmt, die Beziehungen der Menschen nicht nur in speziellen Lebensfragen, z.B. beim Abschluß eines Kaufoder Mietvertrages, sondern in den intimsten Angelegenheiten des menschlichen Zusammenlebens, der Ehe und Kindererziehung zu regeln. So kann es nicht verwundern, daß gerade das Familienrecht oft im Mittelpunkt des gesetzgeberischen Interesses stand und weiterhin steht und daß Auseinandersetzungen über die Frage der individuellen Lebensgestaltung und der moralischen Grundnormen unserer Gesellschaft über das Familienrecht ausgetragen wurden und werden. [...]

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