Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten - Zum geplanten Wegfall des § 31 Abs. 4 UrhG

Eine Untersuchung auf der Grundlage des Entwurfs der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22.03.2006

Nonfiction, Reference & Language, Law, Media & the Law
Cover of the book Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten - Zum geplanten Wegfall des § 31 Abs. 4 UrhG by Nina Kazda, GRIN Verlag
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Author: Nina Kazda ISBN: 9783638826037
Publisher: GRIN Verlag Publication: August 23, 2007
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Nina Kazda
ISBN: 9783638826037
Publisher: GRIN Verlag
Publication: August 23, 2007
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Masterarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: ausgezeichnet (20 von 20), Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Mainzer Medieninstitut), 100 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Unsere Gesellschaft lebt von Informationen und anderen Geistesgütern. Neue Technologien verändern die Grundlagen ihrer Schöpfung, ihrer Verkehrsfähigkeit und ihrer Rezeption zunehmend. Das zeigt sich am Beispiel der Digitaltechnik besonders deutlich. Geradezu revolutionierend sind ihre Auswirkungen auf die Vermittlung von Inhalten gewesen. Sie hat Kommunikationsprozesse, Wissensverwaltung und das Konsumverhalten im Hinblick auf Informationen grundlegend verändert. Die Europäische Union hatte den hieraus folgenden Regelungsbedarf erkannt und eine Harmonisierungsrichtlinie erlassen, die als Informationsrichtlinie bekannt ist. Nachdem der deutsche Gesetzgeber 2003 seinerseits mit dem sogenannten 'Korb I' den ersten Schritt zur Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter vollzogen hat, steht nun der nächste bevor: Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist im Entstehen. Hierbei zog die Bundesregierung die Konsequenz daraus, dass die fortschreitende technische Entwicklung immer schneller neue Nutzungsarten hervorbringt. Im Zuge der geplanten Neuregelung lockerte sie das derzeit in § 31 Abs. 4 UrhG geregelte und für Urheber geltende Verbot, über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Die Norm begrenzt das Recht des Urhebers, einem anderen das Recht einzuräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Vorgesehen ist, die Vorschrift an dieser Stelle ersatzlos zu streichen und eine auf mehrere Normen verteilte Neuregelung einzufügen. Diese kehrt sich vom Verbot ab und erlaubt statt dessen, grundsätzlich über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Flankiert wird die Regelung vom Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung. Die vorliegende Arbeit beleuchtet den Willensbildungsprozess zur vorgeschlagenen Novellierung sowie die Argumente für und gegen deren Inkrafttreten. Den Stellungnahmen der Interessenverbände kommt dabei erhöhte Aufmerksamkeit zu. Es werden zunächst die rechtlichen und faktischen Umstände der Ausgangssituation untersucht (Teil 1 und Teil 2). Sodann folgt eine Darstellung des Zustandekommens des Gesetzesentwurfs (Teil 3). Die konkreten Einzelelemente der geplanten Regelung werden erörtert, bevor abschließend im Wege einer Gesamtschau der Frage nachgegangen wird, ob die Abschaffung des Verbots tatsächlich geeignet ist, der von der Bundesregierung angestrebten weitläufigen Verfügung über unbekannte Nutzungsarten den Weg zu ebnen (Teil 4).

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Masterarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: ausgezeichnet (20 von 20), Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Mainzer Medieninstitut), 100 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Unsere Gesellschaft lebt von Informationen und anderen Geistesgütern. Neue Technologien verändern die Grundlagen ihrer Schöpfung, ihrer Verkehrsfähigkeit und ihrer Rezeption zunehmend. Das zeigt sich am Beispiel der Digitaltechnik besonders deutlich. Geradezu revolutionierend sind ihre Auswirkungen auf die Vermittlung von Inhalten gewesen. Sie hat Kommunikationsprozesse, Wissensverwaltung und das Konsumverhalten im Hinblick auf Informationen grundlegend verändert. Die Europäische Union hatte den hieraus folgenden Regelungsbedarf erkannt und eine Harmonisierungsrichtlinie erlassen, die als Informationsrichtlinie bekannt ist. Nachdem der deutsche Gesetzgeber 2003 seinerseits mit dem sogenannten 'Korb I' den ersten Schritt zur Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter vollzogen hat, steht nun der nächste bevor: Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist im Entstehen. Hierbei zog die Bundesregierung die Konsequenz daraus, dass die fortschreitende technische Entwicklung immer schneller neue Nutzungsarten hervorbringt. Im Zuge der geplanten Neuregelung lockerte sie das derzeit in § 31 Abs. 4 UrhG geregelte und für Urheber geltende Verbot, über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Die Norm begrenzt das Recht des Urhebers, einem anderen das Recht einzuräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Vorgesehen ist, die Vorschrift an dieser Stelle ersatzlos zu streichen und eine auf mehrere Normen verteilte Neuregelung einzufügen. Diese kehrt sich vom Verbot ab und erlaubt statt dessen, grundsätzlich über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Flankiert wird die Regelung vom Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung. Die vorliegende Arbeit beleuchtet den Willensbildungsprozess zur vorgeschlagenen Novellierung sowie die Argumente für und gegen deren Inkrafttreten. Den Stellungnahmen der Interessenverbände kommt dabei erhöhte Aufmerksamkeit zu. Es werden zunächst die rechtlichen und faktischen Umstände der Ausgangssituation untersucht (Teil 1 und Teil 2). Sodann folgt eine Darstellung des Zustandekommens des Gesetzesentwurfs (Teil 3). Die konkreten Einzelelemente der geplanten Regelung werden erörtert, bevor abschließend im Wege einer Gesamtschau der Frage nachgegangen wird, ob die Abschaffung des Verbots tatsächlich geeignet ist, der von der Bundesregierung angestrebten weitläufigen Verfügung über unbekannte Nutzungsarten den Weg zu ebnen (Teil 4).

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