Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach der Zivilverfahrensnovelle 2009

Nonfiction, Reference & Language, Law, Civil Procedure
Cover of the book Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach der Zivilverfahrensnovelle 2009 by Holger Büttner, GRIN Verlag
View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart
Author: Holger Büttner ISBN: 9783640388677
Publisher: GRIN Verlag Publication: July 31, 2009
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Holger Büttner
ISBN: 9783640388677
Publisher: GRIN Verlag
Publication: July 31, 2009
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 2, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Zivilgerichtliches Verfahren), Veranstaltung: Diplomanden- und Dissertantenseminar aus dem Zivilverfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der am 1.4.2009 in Kraft getreten Zivilverfahrens-Novelle 2009 führt Österreich nunmehr die grundsätzliche Zweiseitigkeit im Rekursverfahren ein, da ein rein einseitiges Verfahren wie es bisher größtenteils im Rekursverfahren galt, gegen den in Art 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens (rechtlichen Ge-hörs) verstößt. Künftig ist damit für alle nicht bloß verfahrensleitenden Rekurse die Rekursbeantwortung gemäß § 521a ZPO vorgesehen. Die zentrale Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für ein faires Verfahren ist, seit langen bekannt. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in der bekannten lateinischen Formel 'audiatur et altera pars' . Zufällig-treffend wurde das rechtliche Gehör auch einmal im Urteil der Regierung von Niederösterreich vom 25.8.1568 als 'Grundrecht' bezeichnet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs war, wenn auch nur ausdrücklich für das streitige Verfahren, bereits in den §§ 477 Abs 1 Z 4 und 529 Abs 1 Z 2 der Stammfassung der ZPO von 1895 verankert. Dieser Grundsatz enthielt in Österreich vor der Erhebung der MRK in den Verfassungsrang keine verfas-sungsrechtliche Garantie, während in Deutschland der Art 103 Abs 1 GG sowie die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen den Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht garantieren. Allerdings wurde diesem Grundsatz im österreichischen Recht durch einfachgesetzliche Regelungen, die jedoch nur in der 1. Instanz diesem Postulat vollumfänglich Rechnung trugen, entsprochen. Kodek wies zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere im Rekursverfahren, das im Hinblick auf die 'typischerweise geringe Bedeutung der angefochtenen Entscheidung' anfänglich einseitig ausgestaltet war, Defizite bestünden. Auch wenn mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in einigen Fällen die Zweiseitigkeit auch in das Rekursverfahren eingeführt wurde, so blieb es im übrigen trotz der geäußerten Kritik beim einseitigen Rekursverfahren. Insbesondere von Ballon erfolgte der zutreffende kritische Hinweis, dass die bedenkliche Rechtslage im Bereich des Au-ßerstreit-, Insolvenz- und Exekutionsverfahrens damit aber nicht beseitigt wurde. Ein Umdenken setzte mit der Entscheidung des EGMR vom 6.2.2001 ein, da der traditionelle Grundsatz der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ins Wanken geriet. Im folgenden sollen die Auswirkungen der am 1.4.2009 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2009,untersucht werden.

View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 2, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Zivilgerichtliches Verfahren), Veranstaltung: Diplomanden- und Dissertantenseminar aus dem Zivilverfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der am 1.4.2009 in Kraft getreten Zivilverfahrens-Novelle 2009 führt Österreich nunmehr die grundsätzliche Zweiseitigkeit im Rekursverfahren ein, da ein rein einseitiges Verfahren wie es bisher größtenteils im Rekursverfahren galt, gegen den in Art 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens (rechtlichen Ge-hörs) verstößt. Künftig ist damit für alle nicht bloß verfahrensleitenden Rekurse die Rekursbeantwortung gemäß § 521a ZPO vorgesehen. Die zentrale Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für ein faires Verfahren ist, seit langen bekannt. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in der bekannten lateinischen Formel 'audiatur et altera pars' . Zufällig-treffend wurde das rechtliche Gehör auch einmal im Urteil der Regierung von Niederösterreich vom 25.8.1568 als 'Grundrecht' bezeichnet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs war, wenn auch nur ausdrücklich für das streitige Verfahren, bereits in den §§ 477 Abs 1 Z 4 und 529 Abs 1 Z 2 der Stammfassung der ZPO von 1895 verankert. Dieser Grundsatz enthielt in Österreich vor der Erhebung der MRK in den Verfassungsrang keine verfas-sungsrechtliche Garantie, während in Deutschland der Art 103 Abs 1 GG sowie die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen den Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht garantieren. Allerdings wurde diesem Grundsatz im österreichischen Recht durch einfachgesetzliche Regelungen, die jedoch nur in der 1. Instanz diesem Postulat vollumfänglich Rechnung trugen, entsprochen. Kodek wies zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere im Rekursverfahren, das im Hinblick auf die 'typischerweise geringe Bedeutung der angefochtenen Entscheidung' anfänglich einseitig ausgestaltet war, Defizite bestünden. Auch wenn mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in einigen Fällen die Zweiseitigkeit auch in das Rekursverfahren eingeführt wurde, so blieb es im übrigen trotz der geäußerten Kritik beim einseitigen Rekursverfahren. Insbesondere von Ballon erfolgte der zutreffende kritische Hinweis, dass die bedenkliche Rechtslage im Bereich des Au-ßerstreit-, Insolvenz- und Exekutionsverfahrens damit aber nicht beseitigt wurde. Ein Umdenken setzte mit der Entscheidung des EGMR vom 6.2.2001 ein, da der traditionelle Grundsatz der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ins Wanken geriet. Im folgenden sollen die Auswirkungen der am 1.4.2009 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2009,untersucht werden.

More books from GRIN Verlag

Cover of the book Fördermöglichkeiten für Menschen mit einer geistigen Behinderung im Rahmen der Judokurse des HPCA München by Holger Büttner
Cover of the book Unterrichtseinheit: Heinrich Heine: Die schlesischen Weber by Holger Büttner
Cover of the book Identitätswahrende Sitzverlegung von Gesellschaften in Europa nach Cartesio (BGH NJW 2009, 569) by Holger Büttner
Cover of the book On which basis should the house of lords be reformed by Holger Büttner
Cover of the book Der Erfolgsfaktor Unternehmenskultur bei Mergers & Acquisitions by Holger Büttner
Cover of the book William Kentridge. Zeno Writing by Holger Büttner
Cover of the book Verhaltenssteuerung durch Entgelt - Möglichkeiten und Grenzen by Holger Büttner
Cover of the book Schulische Inklusion von Tourette-Betroffenen by Holger Büttner
Cover of the book Das mentale Lexikon im Spannungsfeld zwischen Denken und Sprechen by Holger Büttner
Cover of the book Die Analyse von Wandelanleihen by Holger Büttner
Cover of the book Wie kann die deutsche Energiewirtschaft die negativen Folgen der Energiewende abmildern? by Holger Büttner
Cover of the book Die Tobin-Steuer by Holger Büttner
Cover of the book Die Revolution 1848/49 - Deutsche Nationsbildung im Zeichen von Einheit und Freiheit by Holger Büttner
Cover of the book Geschichte und Formen des Snowboardens by Holger Büttner
Cover of the book Schulanfang und Anfangsunterricht - Grundlagen, pädagogische Prinzipien und Probleme des Übergangs by Holger Büttner
We use our own "cookies" and third party cookies to improve services and to see statistical information. By using this website, you agree to our Privacy Policy