Author: | Isabelle Bassmaji | ISBN: | 9783668163300 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | March 1, 2016 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Isabelle Bassmaji |
ISBN: | 9783668163300 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | March 1, 2016 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 10,0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Insolvenzrecht), Veranstaltung: Seminar Fragen des Insolvenz- und Zivilprozessrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der Arbeit sind die Folgen der Veräußerung der Streitsache auf der Aktiv- und Passivseite, § 265 I Var. 1 ZPO. Beispiel 1: K (Kläger) verklagt B (Beklagter) auf Herausgabe eines Buches nach § 985 BGB. Nach Rechtshängigkeit veräußert eine der beiden Parteien die Sache an den D (Dritter). § 265 I stellt den Grundsatz auf, dass die Parteien die Streitsache auch nach Rechtshängigkeit an einen Dritten veräußern oder abtreten können. Hat K die Sache veräußert, ist er nicht mehr materiell Berechtigter und damit auch nicht mehr aktivlegitimiert. Wenn B die Sache veräußert und nach § 929 S. 1 BGB übereignet, ist er nicht mehr Besitzer, sodass sich der Anspruch aus § 985 BGB nicht mehr gegen ihn richten kann. Da B die Herausgabe nicht mehr schuldet, ist er nicht mehr passivlegitimiert. Aufgrund der fehlenden Sachlegitimation wäre die Klage als unbegründet abzuweisen. Im ersten Fall würde der Erwerber eine neue Klage gegen B erheben. Im zweiten Fall bliebe K nur die Möglichkeit einer neuen Herausgabeklage gegen den Erwerber oder der Umstellung seines Antrages auf Schadensersatz oder Erlösherausgabe. Aufgrund dieses unbefriedigenden Ergebnisses stellen sich nun mehrere Fragen. Wie wirkt sich das Fehlen der Sachlegitimation allgemein auf den Prozess aus (Teil B)? Welche Anforderungen sind an die Redlichkeit des Erwerbers D zu stellen, damit keine Rechtskrafterstreckung eintritt (Teil C)? Bestehen bei der Veräußerung auf Aktivseite (Teil D) und der auf Passivseite (Teil E) Unterschiede hinsichtlich der Rechtsfolgen? Und kann sich der Rechtsnachfolger am Prozess beteiligen (Teil F) oder sein Rechtsvorgänger einen Prozessvergleich schließen (Teil G)?
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 10,0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Insolvenzrecht), Veranstaltung: Seminar Fragen des Insolvenz- und Zivilprozessrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der Arbeit sind die Folgen der Veräußerung der Streitsache auf der Aktiv- und Passivseite, § 265 I Var. 1 ZPO. Beispiel 1: K (Kläger) verklagt B (Beklagter) auf Herausgabe eines Buches nach § 985 BGB. Nach Rechtshängigkeit veräußert eine der beiden Parteien die Sache an den D (Dritter). § 265 I stellt den Grundsatz auf, dass die Parteien die Streitsache auch nach Rechtshängigkeit an einen Dritten veräußern oder abtreten können. Hat K die Sache veräußert, ist er nicht mehr materiell Berechtigter und damit auch nicht mehr aktivlegitimiert. Wenn B die Sache veräußert und nach § 929 S. 1 BGB übereignet, ist er nicht mehr Besitzer, sodass sich der Anspruch aus § 985 BGB nicht mehr gegen ihn richten kann. Da B die Herausgabe nicht mehr schuldet, ist er nicht mehr passivlegitimiert. Aufgrund der fehlenden Sachlegitimation wäre die Klage als unbegründet abzuweisen. Im ersten Fall würde der Erwerber eine neue Klage gegen B erheben. Im zweiten Fall bliebe K nur die Möglichkeit einer neuen Herausgabeklage gegen den Erwerber oder der Umstellung seines Antrages auf Schadensersatz oder Erlösherausgabe. Aufgrund dieses unbefriedigenden Ergebnisses stellen sich nun mehrere Fragen. Wie wirkt sich das Fehlen der Sachlegitimation allgemein auf den Prozess aus (Teil B)? Welche Anforderungen sind an die Redlichkeit des Erwerbers D zu stellen, damit keine Rechtskrafterstreckung eintritt (Teil C)? Bestehen bei der Veräußerung auf Aktivseite (Teil D) und der auf Passivseite (Teil E) Unterschiede hinsichtlich der Rechtsfolgen? Und kann sich der Rechtsnachfolger am Prozess beteiligen (Teil F) oder sein Rechtsvorgänger einen Prozessvergleich schließen (Teil G)?