Author: | Erik Duesberg | ISBN: | 9783640199433 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | November 3, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Erik Duesberg |
ISBN: | 9783640199433 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | November 3, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Fachbuch aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 15 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, 92 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In den modernen Massenmedien werden der Name, das Bildnis und andere Persönlichkeitsmerkmale berühmter Persönlichkeiten in hohem Maße verwertet. Neben Veröffentlichungen von Exklusivfotos in der Boulevardpresse, Verwendungen des Namens prominenter Personen in Computer- und Videospielen oder als Internetdomain werden Persönlichkeitsmerkmale vor allem in der Werbung für Produkte und Dienstleistungen eingesetzt. Auch nach dem Tode der prominenten Person behalten deren Persönlichkeitsmerkmale ihre Attraktivität für die Werbebranche. Die fortwirkende Berühmtheit und Beliebtheit verstorbener Stars eignet sich hervorragend dazu, Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, um diesen ein bestimmtes Image zu verschaffen, welches vom Verbraucher mit der verstorbenen Person in Verbindung gebracht werden soll. Dieser postmortalen Personenwerbung kommt im Zuge der Vielfalt der Medien und der technischen Möglichkeit, Persönlichkeitsmerkmale in Ton und Bild einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, eine hohe wirtschaftliche Dimension zu. Viele Unternehmen sind bereit, für die Verwendung von Persönlichkeitsmerkmalen verstorbener Berühmtheiten in der Werbung Honorare in Millionenhöhe zu zahlen. So betragen die Einnahmen aus der Vermarktung des bereits lange verstorbenen Elvis Presleys jährlich ca. 100 Millionen US Dollar. Bei juristischer Betrachtung dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob in den Fällen der postmortalen Werbung mit Persönlichkeitsmerkmalen das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen betroffen ist und ob dieses als Vermögen i.S.d. § 1922 I BGB vererblich ist, sodass der Vermögenswert, der sich aus der fortwirkenden Publizität der verstorbenen prominenten Person in der Werbung ergibt, dem Erben zukommt. Mit dieser Frage setzte sich der BGH in seinen berühmten Marlene Dietrich-Entscheidungen vom 1.12.1999 auseinander, in denen er bahnbrechend entschied, dass das Persönlichkeitsrecht ideelle und vermögenswerte Bestandteile enthält. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien im Gegensatz zu den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vererblich. Die Entscheidung des BGH, die Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gem. § 1922 I BGB anzuerkennen, stieß in Teilen der Literatur auf scharfe Kritik.
Fachbuch aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 15 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, 92 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In den modernen Massenmedien werden der Name, das Bildnis und andere Persönlichkeitsmerkmale berühmter Persönlichkeiten in hohem Maße verwertet. Neben Veröffentlichungen von Exklusivfotos in der Boulevardpresse, Verwendungen des Namens prominenter Personen in Computer- und Videospielen oder als Internetdomain werden Persönlichkeitsmerkmale vor allem in der Werbung für Produkte und Dienstleistungen eingesetzt. Auch nach dem Tode der prominenten Person behalten deren Persönlichkeitsmerkmale ihre Attraktivität für die Werbebranche. Die fortwirkende Berühmtheit und Beliebtheit verstorbener Stars eignet sich hervorragend dazu, Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, um diesen ein bestimmtes Image zu verschaffen, welches vom Verbraucher mit der verstorbenen Person in Verbindung gebracht werden soll. Dieser postmortalen Personenwerbung kommt im Zuge der Vielfalt der Medien und der technischen Möglichkeit, Persönlichkeitsmerkmale in Ton und Bild einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, eine hohe wirtschaftliche Dimension zu. Viele Unternehmen sind bereit, für die Verwendung von Persönlichkeitsmerkmalen verstorbener Berühmtheiten in der Werbung Honorare in Millionenhöhe zu zahlen. So betragen die Einnahmen aus der Vermarktung des bereits lange verstorbenen Elvis Presleys jährlich ca. 100 Millionen US Dollar. Bei juristischer Betrachtung dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob in den Fällen der postmortalen Werbung mit Persönlichkeitsmerkmalen das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen betroffen ist und ob dieses als Vermögen i.S.d. § 1922 I BGB vererblich ist, sodass der Vermögenswert, der sich aus der fortwirkenden Publizität der verstorbenen prominenten Person in der Werbung ergibt, dem Erben zukommt. Mit dieser Frage setzte sich der BGH in seinen berühmten Marlene Dietrich-Entscheidungen vom 1.12.1999 auseinander, in denen er bahnbrechend entschied, dass das Persönlichkeitsrecht ideelle und vermögenswerte Bestandteile enthält. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien im Gegensatz zu den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vererblich. Die Entscheidung des BGH, die Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gem. § 1922 I BGB anzuerkennen, stieß in Teilen der Literatur auf scharfe Kritik.