Business Judgement oder Judicial Judgement? Der Aufsichtsrat zwischen Ermessen und Verfolgungspflicht bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand

Die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH

Nonfiction, Reference & Language, Law, Business
Cover of the book Business Judgement oder Judicial Judgement? Der Aufsichtsrat zwischen Ermessen und Verfolgungspflicht bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand by Johannes Richter, GRIN Verlag
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Author: Johannes Richter ISBN: 9783668161771
Publisher: GRIN Verlag Publication: February 26, 2016
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Johannes Richter
ISBN: 9783668161771
Publisher: GRIN Verlag
Publication: February 26, 2016
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Aktuelle Fälle zum Aktien- und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Aktienrecht gehört zu einem der sich am häufigsten ändernden Rechtsgebiete unserer Rechtsordnung. Dabei hat das Reformtempo seit Mitte der 1990er Jahre stark zugenommen, sodass teilweise von einer Aktienrechtsreform in Permanenz gesprochen wird. Teil der Reformen ist unter anderem das 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), mit dem die aus dem US-amerikanischen Recht stammende 'Business Judgement Rule' auch im deutschen Aktienrecht kodifiziert wurde. Nach dieser Novellierung der Haftung im Aktienrecht war die Organhaftung immer wieder ein zentrales Thema der Diskussion in der Lehre und Praxis, sodass es kaum verwundert, dass die in der Literatur teilweise als zu streng angesehene Organhaftung auch Thema des 70. Deutschen Juristentags 2014 war. Dem zugrunde liegt die ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1997. Mit diesem Urteil hat der BGH erstmals ausführlich zur Frage der Rolle des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand Stellung genommen. Die vorliegende Arbeit soll zunächst die vom BGH im Fall ARAG/Garmenbeck entwickelten Grundsätze darstellen und sodann einen Überblick über die hierauf aufbauende aktuelle Diskussion verschaffen. Anschließend soll eine Bewertung des aktuellen Meinungsstands unter Bezug auf die Frage der möglicherweise zu strengen Organhaftung erfolgen.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Aktuelle Fälle zum Aktien- und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Aktienrecht gehört zu einem der sich am häufigsten ändernden Rechtsgebiete unserer Rechtsordnung. Dabei hat das Reformtempo seit Mitte der 1990er Jahre stark zugenommen, sodass teilweise von einer Aktienrechtsreform in Permanenz gesprochen wird. Teil der Reformen ist unter anderem das 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), mit dem die aus dem US-amerikanischen Recht stammende 'Business Judgement Rule' auch im deutschen Aktienrecht kodifiziert wurde. Nach dieser Novellierung der Haftung im Aktienrecht war die Organhaftung immer wieder ein zentrales Thema der Diskussion in der Lehre und Praxis, sodass es kaum verwundert, dass die in der Literatur teilweise als zu streng angesehene Organhaftung auch Thema des 70. Deutschen Juristentags 2014 war. Dem zugrunde liegt die ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1997. Mit diesem Urteil hat der BGH erstmals ausführlich zur Frage der Rolle des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand Stellung genommen. Die vorliegende Arbeit soll zunächst die vom BGH im Fall ARAG/Garmenbeck entwickelten Grundsätze darstellen und sodann einen Überblick über die hierauf aufbauende aktuelle Diskussion verschaffen. Anschließend soll eine Bewertung des aktuellen Meinungsstands unter Bezug auf die Frage der möglicherweise zu strengen Organhaftung erfolgen.

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