Arbeitnehmererfindungen - das Recht an Erfindungen und daraus folgende Vergütungsansprüche

das Recht an Erfindungen und daraus folgende Vergütungsansprüche

Business & Finance, Business Reference, Business Law
Cover of the book Arbeitnehmererfindungen - das Recht an Erfindungen und daraus folgende Vergütungsansprüche by Mark von Kopp-Krimpenfort, GRIN Verlag
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Author: Mark von Kopp-Krimpenfort ISBN: 9783638685849
Publisher: GRIN Verlag Publication: April 16, 2007
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Mark von Kopp-Krimpenfort
ISBN: 9783638685849
Publisher: GRIN Verlag
Publication: April 16, 2007
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Betriebswirtschaftslehre), Veranstaltung: MBA Uni Mainz, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Drei Viertel aller innovativen Leistungen werden in Deutschland von abhängig Beschäftigten erbracht. So stammen auch mehr als 80 % aller Patentanmeldungen in Deutschland von Unternehmen und gehen damit auf Arbeitnehmer zurück. Nicht zuletzt auf Grund dieser hohen Bedeutung, die innovative und kreative Leistungen für eine moderne Volkswirtschaft haben, kommt dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ein hoher Stellenwert zu. Es besteht dabei Einigkeit darin, dass Arbeitsergebnisse grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen: Er erwirbt das Sacheigentum am Arbeitsergebnis und ihm stehen auch immaterielle Leistungen zu, die gesetzlich nicht geschützt sind. Ausgleichsansprüche kommen aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein Werk schafft, das immaterialgüterrechtlich geschützt ist. Der Anwendungsbereich des ArbnErfG ist an das Patentrecht gekoppelt. Es erfasst Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und technische Verbesserungsvorschläge, die diese Kriterien nicht erfüllen, vgl. § 1 ArbnErfG : 'Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.' Demnach gilt das ArbnErG in gleicher Weise für Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst. Es ist jedoch deutlich erkennbar auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft zugeschnitten. Die vorliegende Arbeit bietet einen Überblick über das Recht an Erfindungen und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Betriebswirtschaftslehre), Veranstaltung: MBA Uni Mainz, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Drei Viertel aller innovativen Leistungen werden in Deutschland von abhängig Beschäftigten erbracht. So stammen auch mehr als 80 % aller Patentanmeldungen in Deutschland von Unternehmen und gehen damit auf Arbeitnehmer zurück. Nicht zuletzt auf Grund dieser hohen Bedeutung, die innovative und kreative Leistungen für eine moderne Volkswirtschaft haben, kommt dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ein hoher Stellenwert zu. Es besteht dabei Einigkeit darin, dass Arbeitsergebnisse grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen: Er erwirbt das Sacheigentum am Arbeitsergebnis und ihm stehen auch immaterielle Leistungen zu, die gesetzlich nicht geschützt sind. Ausgleichsansprüche kommen aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein Werk schafft, das immaterialgüterrechtlich geschützt ist. Der Anwendungsbereich des ArbnErfG ist an das Patentrecht gekoppelt. Es erfasst Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und technische Verbesserungsvorschläge, die diese Kriterien nicht erfüllen, vgl. § 1 ArbnErfG : 'Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.' Demnach gilt das ArbnErG in gleicher Weise für Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst. Es ist jedoch deutlich erkennbar auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft zugeschnitten. Die vorliegende Arbeit bietet einen Überblick über das Recht an Erfindungen und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche.

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