Author: | Sonja Staubach | ISBN: | 9783638332118 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | December 14, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Sonja Staubach |
ISBN: | 9783638332118 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | December 14, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Pflegemanagement / Sozialmanagement, Note: 1,3, SRH Hochschule Riedlingen (Fachhochschule für Wirtschaft; Krankenhaus- und Sozialmanagement), Veranstaltung: Semesterarbeit, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vernetzten Versorgungs- und Unterstützungsformen werden im Gesundheitswesen zunehmend als geeignete Instrumente zu einer Optimierung der Versorgungsqualität und zur Kostenminimierung angesehen. 1 Um den Spielraum zur Umsetzung einer sektorenübergreifenden Patientenversorgung auf der Grundlage von Kooperationen sehr unterschiedlicher Partner zu eröffnen, 2 ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Gesundheitsreform 2000) in den neuen §§ 140 a-h des SGB V (siehe Anhang) die Möglichkeit zur integrierten Versorgung gegeben worden. Die Ziele, die mit der integrierten Versorgung erreicht werden sollen, sind: Überwindung der starren Sektorengrenzen Optimierung der Patientenbehandlung Verbesserung der Zusammenarbeit der Beteiligten in ambulanten und stationären Einrichtungen Verminderung stationärer Aufnahmen / vermehrte ambulante Behandlungen Senkung der Behandlungskosten Umfangreiche Versorgung der Versicherten auch in der 'Peripherie' (ländliche Gebiete) 3 Als Kooperationspartner innerhalb einer integrierten Versorgungsform braucht man immer mindestens eine Krankenkasse und eine Mindestzahl von Systempartnern unterschiedlicher Sektoren im Gesundheitswesen. Hier kommen zur Versorgung zugelassene Leistungserbringer, wie niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Krankenhäuser, Reha- Einrichtungen sowie Träger und Gemeinschaften von Leistungserbringern in Betracht, aber auch Rettungsdienste (Notfallversorgung), Sanitätsfachgeschäfte und Partner aus dem Bereich der einschlägigen Industrie (siehe Anhang § 140 b Abs. 2 SGB V). Der Gesetzgeber lässt den Partnern eines integrierten Versorgungsnetzes (IVN) relativ großen Freiraum in der Gestaltung ihrer Zusammenarbeit.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Pflegemanagement / Sozialmanagement, Note: 1,3, SRH Hochschule Riedlingen (Fachhochschule für Wirtschaft; Krankenhaus- und Sozialmanagement), Veranstaltung: Semesterarbeit, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vernetzten Versorgungs- und Unterstützungsformen werden im Gesundheitswesen zunehmend als geeignete Instrumente zu einer Optimierung der Versorgungsqualität und zur Kostenminimierung angesehen. 1 Um den Spielraum zur Umsetzung einer sektorenübergreifenden Patientenversorgung auf der Grundlage von Kooperationen sehr unterschiedlicher Partner zu eröffnen, 2 ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Gesundheitsreform 2000) in den neuen §§ 140 a-h des SGB V (siehe Anhang) die Möglichkeit zur integrierten Versorgung gegeben worden. Die Ziele, die mit der integrierten Versorgung erreicht werden sollen, sind: Überwindung der starren Sektorengrenzen Optimierung der Patientenbehandlung Verbesserung der Zusammenarbeit der Beteiligten in ambulanten und stationären Einrichtungen Verminderung stationärer Aufnahmen / vermehrte ambulante Behandlungen Senkung der Behandlungskosten Umfangreiche Versorgung der Versicherten auch in der 'Peripherie' (ländliche Gebiete) 3 Als Kooperationspartner innerhalb einer integrierten Versorgungsform braucht man immer mindestens eine Krankenkasse und eine Mindestzahl von Systempartnern unterschiedlicher Sektoren im Gesundheitswesen. Hier kommen zur Versorgung zugelassene Leistungserbringer, wie niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Krankenhäuser, Reha- Einrichtungen sowie Träger und Gemeinschaften von Leistungserbringern in Betracht, aber auch Rettungsdienste (Notfallversorgung), Sanitätsfachgeschäfte und Partner aus dem Bereich der einschlägigen Industrie (siehe Anhang § 140 b Abs. 2 SGB V). Der Gesetzgeber lässt den Partnern eines integrierten Versorgungsnetzes (IVN) relativ großen Freiraum in der Gestaltung ihrer Zusammenarbeit.