Zum Umfang der einem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellenden Sach- und Personalmittel

Nonfiction, Reference & Language, Law, Urban State & Local Government
Cover of the book Zum Umfang der einem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellenden Sach- und Personalmittel by Sebastian Haftmann, GRIN Verlag
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Author: Sebastian Haftmann ISBN: 9783638282222
Publisher: GRIN Verlag Publication: June 10, 2004
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Sebastian Haftmann
ISBN: 9783638282222
Publisher: GRIN Verlag
Publication: June 10, 2004
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2.0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (FB Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar Öffentliches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Initiiert durch die Europäische Datenschutzrichtlinie (DSRL)1 sind nach der Novellierung des BDSG im Mai 2001 alle öffentlichen Stellen des Bundes verpflichtet einen sog. behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Neu ist diese Art der internen, dezentralen Datenschutzkontrolle im öffentlichen Bereich nicht. So wurde sie seit 1986 durch das HDSG auf Landesebene bereits mit gesetzlicher Basis betrieben.2 Auch die Erkenntnis, dass die zentrale Datenschutzgewährleistung in öffentlichen Stellen durch den Bundes- und die Landesbeauftragten unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hatte, führte Anfang der 90er Jahre dazu, dass viele Behörden, allerdings ohne gesetzliche Motivation, interne Datenschutzbeauftragte ernannten.3 Im nicht-öffentlichen Sektor kennt man den betrieblichen Datenschutzbeauftragten schon seit längerem zumindest aus den §§ 36 und 37 BDSG a.F. Mit der Umsetzung der DSRL durch die Neufassung des BDSG und die gleichzeitige jedoch nicht einheitliche4 Anpassung der LDSG haben die Gesetzgeber nun versucht dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Profil zu verleihen. Sinn und Zweck vorliegender Arbeit ist es, dieses kodifizierte Profil darzustellen, wobei auf die Ausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit tätigkeitsbezogenen Mitteln besonders eingegangen werden soll. 1 Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L281/32 vom 23.11.1995. 2 nämlich in Hessen; dazu Gola, DuD 1999, 342; ebenso Ordemann/Schomerus, BDSG, 5. Aufl. 1992, § 36 Anm. 8. 3 Abel, MMR 2002, 289. 4 Gemeint sind unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen LDSG bzgl. Bestellung, Vertretung, Rechten, Pflichten etc. des DSB; im Einzelnen Abel, MMR 2002, 289-294.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2.0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (FB Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar Öffentliches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Initiiert durch die Europäische Datenschutzrichtlinie (DSRL)1 sind nach der Novellierung des BDSG im Mai 2001 alle öffentlichen Stellen des Bundes verpflichtet einen sog. behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Neu ist diese Art der internen, dezentralen Datenschutzkontrolle im öffentlichen Bereich nicht. So wurde sie seit 1986 durch das HDSG auf Landesebene bereits mit gesetzlicher Basis betrieben.2 Auch die Erkenntnis, dass die zentrale Datenschutzgewährleistung in öffentlichen Stellen durch den Bundes- und die Landesbeauftragten unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hatte, führte Anfang der 90er Jahre dazu, dass viele Behörden, allerdings ohne gesetzliche Motivation, interne Datenschutzbeauftragte ernannten.3 Im nicht-öffentlichen Sektor kennt man den betrieblichen Datenschutzbeauftragten schon seit längerem zumindest aus den §§ 36 und 37 BDSG a.F. Mit der Umsetzung der DSRL durch die Neufassung des BDSG und die gleichzeitige jedoch nicht einheitliche4 Anpassung der LDSG haben die Gesetzgeber nun versucht dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Profil zu verleihen. Sinn und Zweck vorliegender Arbeit ist es, dieses kodifizierte Profil darzustellen, wobei auf die Ausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit tätigkeitsbezogenen Mitteln besonders eingegangen werden soll. 1 Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L281/32 vom 23.11.1995. 2 nämlich in Hessen; dazu Gola, DuD 1999, 342; ebenso Ordemann/Schomerus, BDSG, 5. Aufl. 1992, § 36 Anm. 8. 3 Abel, MMR 2002, 289. 4 Gemeint sind unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen LDSG bzgl. Bestellung, Vertretung, Rechten, Pflichten etc. des DSB; im Einzelnen Abel, MMR 2002, 289-294.

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