Author: | Sascha Lambert | ISBN: | 9783944411989 |
Publisher: | smiling cat | Publication: | February 15, 2013 |
Imprint: | smiling cat | Language: | German |
Author: | Sascha Lambert |
ISBN: | 9783944411989 |
Publisher: | smiling cat |
Publication: | February 15, 2013 |
Imprint: | smiling cat |
Language: | German |
Verwalter müssen ständig auf dem Laufenden bleiben, wie die Rechtsprechung zu konkreten Problemen des Mietrechts steht. Andernfalls laufen sie Gefahr, sich gegenüber ihrem Auftraggeber, dem Eigentümer des Objekts, haftbar zu machen. Zu denken sind an so selbstverständliche Dinge wie die Aufnahme einer Schönheitsreparaturklausel in den Mietvertrag. Wenn der Verwalter hier eine Klausel wählt, die nach der Rechtsprechung unwirksam ist, setzt er sich Haftungsrisiken aus. Aber auch der selbstverwaltende Eigentümer tut gut daran zu wissen, was Stand der Dinge nach der mietrechtlichen Rechtsprechung ist, um gegenüber seinem Mieter, der häufig durch Interessenverbände u.ä. beraten ist, seine Rechte wahren zu können. Auch im Jahr 2012 war die Fortentwicklung des Rechts vielschichtig und ändert meist eingetretene Pfade: Wurde etwa der wegen Lärm mindernde Mieter früher häufig darauf verwiesen, er solle ein Mängelprotokoll vorlegen, das seine Minderung stützt, ist das nun anders; der Mieter braucht ein solches nicht mehr. Oder will ein Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB anpassen, reichte im früher eine formell ordnungsgemäße Abrechnung für eine wirksame Anpassung. Jetzt muss die Abrechnung auch materiell in Ordnung sein. Beabsichtigt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen, ist nun der gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen. Über all diese Fragen entschied der BGH im Jahre 2012. Aber auch unterinstanzliche Gerichte trafen beachtenswerte Entscheidungen.Mit der vorliegenden Zusammenstellung von Urteilen aus dem Jahre 2012 verschaffen Sie sich das nötige Wissen über die Rechtsprechung des vergangenen Jahres.
Verwalter müssen ständig auf dem Laufenden bleiben, wie die Rechtsprechung zu konkreten Problemen des Mietrechts steht. Andernfalls laufen sie Gefahr, sich gegenüber ihrem Auftraggeber, dem Eigentümer des Objekts, haftbar zu machen. Zu denken sind an so selbstverständliche Dinge wie die Aufnahme einer Schönheitsreparaturklausel in den Mietvertrag. Wenn der Verwalter hier eine Klausel wählt, die nach der Rechtsprechung unwirksam ist, setzt er sich Haftungsrisiken aus. Aber auch der selbstverwaltende Eigentümer tut gut daran zu wissen, was Stand der Dinge nach der mietrechtlichen Rechtsprechung ist, um gegenüber seinem Mieter, der häufig durch Interessenverbände u.ä. beraten ist, seine Rechte wahren zu können. Auch im Jahr 2012 war die Fortentwicklung des Rechts vielschichtig und ändert meist eingetretene Pfade: Wurde etwa der wegen Lärm mindernde Mieter früher häufig darauf verwiesen, er solle ein Mängelprotokoll vorlegen, das seine Minderung stützt, ist das nun anders; der Mieter braucht ein solches nicht mehr. Oder will ein Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB anpassen, reichte im früher eine formell ordnungsgemäße Abrechnung für eine wirksame Anpassung. Jetzt muss die Abrechnung auch materiell in Ordnung sein. Beabsichtigt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen, ist nun der gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen. Über all diese Fragen entschied der BGH im Jahre 2012. Aber auch unterinstanzliche Gerichte trafen beachtenswerte Entscheidungen.Mit der vorliegenden Zusammenstellung von Urteilen aus dem Jahre 2012 verschaffen Sie sich das nötige Wissen über die Rechtsprechung des vergangenen Jahres.