Author: | Patrick Breyer | ISBN: | 9783638213318 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | August 18, 2003 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Patrick Breyer |
ISBN: | 9783638213318 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | August 18, 2003 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Internets, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Allgemeine Diskussion der Überwachung Ziel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats1, die nunmehr in der endgültigen, 28. Entwurfsfassung vom 29.06.20012 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung im Computerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Totalüberwachung der Kommunikation der Bürger, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde, soll zunächst einmal dargelegt werden, welche Argumente für und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Kommunikationsüberwachung vorgebracht werden können. 1. Interessen der Staaten Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient die Effektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens der Stärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auch die sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen. Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Die Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu erschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den Computerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können. Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sich anführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhten Sicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndung von Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. [...] 1 Internetadresse des Europarats: http://www.coe.int. Kontaktmöglichkeit für Eingaben bezüglich der Cybercrime-Konvention (CDPC): dmitri.marchenkov@coe.int, sabine.zimmer@coe.int oder allgemein daj@coe.int. Zuständiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525. 2 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist über http://conventions.coe.int abrufbar.
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Internets, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Allgemeine Diskussion der Überwachung Ziel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats1, die nunmehr in der endgültigen, 28. Entwurfsfassung vom 29.06.20012 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung im Computerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Totalüberwachung der Kommunikation der Bürger, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde, soll zunächst einmal dargelegt werden, welche Argumente für und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Kommunikationsüberwachung vorgebracht werden können. 1. Interessen der Staaten Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient die Effektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens der Stärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auch die sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen. Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Die Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu erschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den Computerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können. Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sich anführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhten Sicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndung von Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. [...] 1 Internetadresse des Europarats: http://www.coe.int. Kontaktmöglichkeit für Eingaben bezüglich der Cybercrime-Konvention (CDPC): dmitri.marchenkov@coe.int, sabine.zimmer@coe.int oder allgemein daj@coe.int. Zuständiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525. 2 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist über http://conventions.coe.int abrufbar.