Author: | Siegfried Schwab | ISBN: | 9783640435487 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | September 29, 2009 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Siegfried Schwab |
ISBN: | 9783640435487 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | September 29, 2009 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung öffentliche Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Das strafrechtliche Analogieverbot ist verletzt, wenn § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahingehend ausgelegt wird, dass ein Pkw eine 'Waffe' im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen strengen Gesetzesvorbehalt, der dem Rechtsanwender nicht nur die Analogie, sondern auch eine über den möglichen Wortsinn hinausreichende Interpretation verbietet. Dies gilt auch für strafschärfende Vorschriften. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Waffen Gegenstände, deren primäre Zweckbestimmung im Angriff oder in der Verteidigung liegt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.01.1995 enthält Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt. Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist 'Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht.
Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen. Silke Schwab
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung öffentliche Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Das strafrechtliche Analogieverbot ist verletzt, wenn § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahingehend ausgelegt wird, dass ein Pkw eine 'Waffe' im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen strengen Gesetzesvorbehalt, der dem Rechtsanwender nicht nur die Analogie, sondern auch eine über den möglichen Wortsinn hinausreichende Interpretation verbietet. Dies gilt auch für strafschärfende Vorschriften. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Waffen Gegenstände, deren primäre Zweckbestimmung im Angriff oder in der Verteidigung liegt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.01.1995 enthält Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt. Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist 'Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht.
Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen. Silke Schwab