Author: | Tobias Meinig | ISBN: | 9783640714759 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | October 4, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Tobias Meinig |
ISBN: | 9783640714759 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | October 4, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Präambel zum EG-Vertrag (EGV) enthält u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art. 2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Märkte. Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik bestehende Hindernisse und Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr zu beseitigen. So soll sich die Standortwahl für Unternehmen und wirtschaftlich tätige Personen sowie die Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit nach freien Marktbedingungen richten können. Dabei sind Störungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie Störungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern . Wettbewerbsverzerrungen können durch unternehmerisches Handeln, beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb hervorgerufen werden. Desgleichen können die Mitgliedsstaaten durch die Gewährung von Subventionen und Vergünstigungen (Beihilfen) den Wettbewerb beeinträchtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems, welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt . Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV beinhalten die Vorschriften für Unternehmen. Gegenstand der folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Präambel zum EG-Vertrag (EGV) enthält u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art. 2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Märkte. Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik bestehende Hindernisse und Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr zu beseitigen. So soll sich die Standortwahl für Unternehmen und wirtschaftlich tätige Personen sowie die Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit nach freien Marktbedingungen richten können. Dabei sind Störungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie Störungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern . Wettbewerbsverzerrungen können durch unternehmerisches Handeln, beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb hervorgerufen werden. Desgleichen können die Mitgliedsstaaten durch die Gewährung von Subventionen und Vergünstigungen (Beihilfen) den Wettbewerb beeinträchtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems, welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt . Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV beinhalten die Vorschriften für Unternehmen. Gegenstand der folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.