Author: | Kai Blume | ISBN: | 9783640722280 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | October 13, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Kai Blume |
ISBN: | 9783640722280 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | October 13, 2010 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Christian-Albrechts-Universität Kiel, Veranstaltung: Besteuerung von Ko?rperschaften und ihren Anteilseignern im internationalen Kontext, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Verabschiedung der SE-Verordnung (SE-VO) vom 8. Oktober 2001 durch den Europa?ischen Rat ist die Grundlage fu?r die supranationale Rechts-form, die Europa?ische Gesellschaft (Societas Europaea - SE), geschaffen worden. Die Rechtsform steht Unternehmen seit dem 8. Oktober 2004 zur Verfu?-gung und soll als gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft grenzu?ber-schreitende Unternehmenskooperationen erleichtern. Ermo?glicht wird dies durch grenzu?berschreitende Verschmelzungen mit einer einzigen Rechtsnachfolge und die innergemeinschaftliche Sitzverlegung einer SE mit Erhalt der Rechtsperso?nlichkeit. Aus den grenzu?berschreitenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmo?glichkeiten ergeben sich Besonderheiten der SE, die zu Problemen der Besteuerung aus Sicht der Gesellschaft, der Anteilseigner und der Finanzverwaltung fu?hren ko?nnen. Ausschlaggebend hierfu?r ist die Mo?glichkeit, dass mehrere La?nder gleichzeitig einen Besteuerungsanspruch an die Ge-sellschaft und Gesellschafter stellen ko?nnten. Es besteht grundsa?tzlich das Problem, dass bei der Besteuerung durch die SE-VO auf die steuerlichen Vorschriften der Nationalstaaten verwiesen wird und die Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten sowie die europa?ischen Steuerrichtlinien gelten. Die SE soll zwar den nationalen Rechtsformen gleichgestellt sein, jedoch ist die SE sta?rker von steuerlichen Problemen der grenzu?berschreitenden Unternehmensta?tigkeit betroffen, als andere Rechtsformen. Insbesondere dadurch, dass die Mehrzahl der Regelungsberei-che den Nationalstaaten u?berlassen wird. Bei der Gru?ndung einer SE steht aus steuerlicher Sicht stets das Vermo?gen der u?bertragenden Gesellschaft im Mittelpunkt, denn durch den Untergang einer nationalen Gesellschaft bei der Gru?ndung, auf die Besteuerungszugriff bestand, verliert der deutsche Staat das Besteuerungssubjekt. Der Schutz des Besteuerungszugriffs hat Auswirkungen auf die an der Gru?ndung beteiligten Gesellschaften und die Anteilseigner. Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat soll nach europarechtlichen Vorgaben ohne eine Besteuerung der stillen Reserven mo?glich sein. Die Sitzverlegung, unter Erhalt der Rechtsperso?nlichkeit, fu?hrt aber dazu, dass ein Wechsel des anwendbaren nationalen Rechts, stattfindet. Dadurch soll die SE zwar mit den nationalen Rechtsformen gleichgestellt werden, der vorherige Sitzstaat verliert aber den direkten Steuerzugriff.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Christian-Albrechts-Universität Kiel, Veranstaltung: Besteuerung von Ko?rperschaften und ihren Anteilseignern im internationalen Kontext, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Verabschiedung der SE-Verordnung (SE-VO) vom 8. Oktober 2001 durch den Europa?ischen Rat ist die Grundlage fu?r die supranationale Rechts-form, die Europa?ische Gesellschaft (Societas Europaea - SE), geschaffen worden. Die Rechtsform steht Unternehmen seit dem 8. Oktober 2004 zur Verfu?-gung und soll als gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft grenzu?ber-schreitende Unternehmenskooperationen erleichtern. Ermo?glicht wird dies durch grenzu?berschreitende Verschmelzungen mit einer einzigen Rechtsnachfolge und die innergemeinschaftliche Sitzverlegung einer SE mit Erhalt der Rechtsperso?nlichkeit. Aus den grenzu?berschreitenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmo?glichkeiten ergeben sich Besonderheiten der SE, die zu Problemen der Besteuerung aus Sicht der Gesellschaft, der Anteilseigner und der Finanzverwaltung fu?hren ko?nnen. Ausschlaggebend hierfu?r ist die Mo?glichkeit, dass mehrere La?nder gleichzeitig einen Besteuerungsanspruch an die Ge-sellschaft und Gesellschafter stellen ko?nnten. Es besteht grundsa?tzlich das Problem, dass bei der Besteuerung durch die SE-VO auf die steuerlichen Vorschriften der Nationalstaaten verwiesen wird und die Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten sowie die europa?ischen Steuerrichtlinien gelten. Die SE soll zwar den nationalen Rechtsformen gleichgestellt sein, jedoch ist die SE sta?rker von steuerlichen Problemen der grenzu?berschreitenden Unternehmensta?tigkeit betroffen, als andere Rechtsformen. Insbesondere dadurch, dass die Mehrzahl der Regelungsberei-che den Nationalstaaten u?berlassen wird. Bei der Gru?ndung einer SE steht aus steuerlicher Sicht stets das Vermo?gen der u?bertragenden Gesellschaft im Mittelpunkt, denn durch den Untergang einer nationalen Gesellschaft bei der Gru?ndung, auf die Besteuerungszugriff bestand, verliert der deutsche Staat das Besteuerungssubjekt. Der Schutz des Besteuerungszugriffs hat Auswirkungen auf die an der Gru?ndung beteiligten Gesellschaften und die Anteilseigner. Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat soll nach europarechtlichen Vorgaben ohne eine Besteuerung der stillen Reserven mo?glich sein. Die Sitzverlegung, unter Erhalt der Rechtsperso?nlichkeit, fu?hrt aber dazu, dass ein Wechsel des anwendbaren nationalen Rechts, stattfindet. Dadurch soll die SE zwar mit den nationalen Rechtsformen gleichgestellt werden, der vorherige Sitzstaat verliert aber den direkten Steuerzugriff.