Author: | Frank Reichert | ISBN: | 9783638015530 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | March 3, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Frank Reichert |
ISBN: | 9783638015530 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | March 3, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Technische Universität Dresden, 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Es gibt, so scheint es, keine Grundrechteerklärung, die ein Recht auf Selbsttötung ausdrücklich festschreibt. Sehr wohl kennen zahlreiche Verfassungen und (Menschenrechts-)Erklärungen ein Recht auf Leben, welches z. T. sogar unveräußerlich ist. Doch auf eigenbestimmten Umgang mit diesem Leben scheint es kein (absolutes) Recht zu geben. Oftmals sollen Freiheitsrechte diesen zwar ermöglichen, allerdings schränken andere Rechte jene in der Regel - teils weniger, teils mehr - ein. Und so scheint es, als dürfe es - dem Schutz des Lebens als Ideal nachheischend - keinen Mord geben, auch dann nicht, wenn dieser an sich selbst verübt würde. Daher stellt sich die Frage, ob der Mensch, dem doch so gar viele, unveräußerliche 'Naturrechte' zugebilligt werden, wenn er schon nicht (oder zumindest äußerst eingeschränkt) über den Zeitpunkt des Beginnens seines Lebens entscheiden darf, nicht wenigstens berechtigt sein sollte, über das Ende dieses ihm eigenen Lebens zu verfügen, sofern ihm dies möglich ist (er also nicht durch fremde Gewalt ohne seinen Willen aus dem Leben gerissen wird). 'Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt', heißt es im GG (Art. 1, Abs. 1). Ist es nicht so, dass die Würde des Menschen angegriffen wird, wenn dessen Suizidentscheidung bzw. -handlung unterbunden werden soll und damit seine Mündigkeit in Frage gestellt wird? Denn die Annahme, ein psychisch gesunder Mensch nehme sich nicht das Leben, man müsse also zumindest zum Zeitpunkt der Suizidhandlung 'unzurechnungsfähig' sein, ist eine - auch heute noch - verbreitete Fehlannahme (vgl. Zwingmann 1965, S. X). Diese eben aufgeworfene Frage zu beantworten, also zu klären, ob es denn ein (Menschen-)Recht auf Selbsttötung gibt und ob die Verweigerung eines solchen Rechtes die Würde des Menschen bzw. andere Menschenrechte tangierte, ist Problematik dieses Essays. Sehr wohl sollte man dabei bedenken, dass ihre Lösung, eine Antwort, kompliziert sein und unter Umständen nicht eindeutig, sondern sehr differenziert ausfallen dürfte. Demnach folgt sogleich eine differenzierte Betrachtung dieses Problems. Zunächst jedoch ist es notwendig, kurz einige begriffliche Klärungen vorzunehmen.
Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Technische Universität Dresden, 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Es gibt, so scheint es, keine Grundrechteerklärung, die ein Recht auf Selbsttötung ausdrücklich festschreibt. Sehr wohl kennen zahlreiche Verfassungen und (Menschenrechts-)Erklärungen ein Recht auf Leben, welches z. T. sogar unveräußerlich ist. Doch auf eigenbestimmten Umgang mit diesem Leben scheint es kein (absolutes) Recht zu geben. Oftmals sollen Freiheitsrechte diesen zwar ermöglichen, allerdings schränken andere Rechte jene in der Regel - teils weniger, teils mehr - ein. Und so scheint es, als dürfe es - dem Schutz des Lebens als Ideal nachheischend - keinen Mord geben, auch dann nicht, wenn dieser an sich selbst verübt würde. Daher stellt sich die Frage, ob der Mensch, dem doch so gar viele, unveräußerliche 'Naturrechte' zugebilligt werden, wenn er schon nicht (oder zumindest äußerst eingeschränkt) über den Zeitpunkt des Beginnens seines Lebens entscheiden darf, nicht wenigstens berechtigt sein sollte, über das Ende dieses ihm eigenen Lebens zu verfügen, sofern ihm dies möglich ist (er also nicht durch fremde Gewalt ohne seinen Willen aus dem Leben gerissen wird). 'Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt', heißt es im GG (Art. 1, Abs. 1). Ist es nicht so, dass die Würde des Menschen angegriffen wird, wenn dessen Suizidentscheidung bzw. -handlung unterbunden werden soll und damit seine Mündigkeit in Frage gestellt wird? Denn die Annahme, ein psychisch gesunder Mensch nehme sich nicht das Leben, man müsse also zumindest zum Zeitpunkt der Suizidhandlung 'unzurechnungsfähig' sein, ist eine - auch heute noch - verbreitete Fehlannahme (vgl. Zwingmann 1965, S. X). Diese eben aufgeworfene Frage zu beantworten, also zu klären, ob es denn ein (Menschen-)Recht auf Selbsttötung gibt und ob die Verweigerung eines solchen Rechtes die Würde des Menschen bzw. andere Menschenrechte tangierte, ist Problematik dieses Essays. Sehr wohl sollte man dabei bedenken, dass ihre Lösung, eine Antwort, kompliziert sein und unter Umständen nicht eindeutig, sondern sehr differenziert ausfallen dürfte. Demnach folgt sogleich eine differenzierte Betrachtung dieses Problems. Zunächst jedoch ist es notwendig, kurz einige begriffliche Klärungen vorzunehmen.