Author: | Christian Quickert | ISBN: | 9783638603195 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | January 20, 2007 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Christian Quickert |
ISBN: | 9783638603195 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | January 20, 2007 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Studium zum Diplomkaufmann, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Semesterarbeit beschäftigt sich mit dem Artikel 82 EG-Vertrag (Ex-Art. 86) und gibt einen Überblick über die Merkmale, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen und versucht dies mit Beispielen zu untermauern. Als Grundlage dient der Art. 82 EGV welcher dem Gesetz im folgenden Wortlaut entnommen wurde: Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Es kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen ohne den Art. 81 EGV zu verletzen. Das Innehaben einer solchen Position oder die Ausübung einer solchen Position ist nach Art. 82 EGV noch nicht untersagt1. Durch den Art. 82 EGV werden Unternehmen, welche eine marktbeherrschende Stellung innehaben, einer besonderen Aufsicht unterstellt. Dahinter steht die Erwägung, dass bei zunehmender Marktmacht einzelner Unternehmen die Selbstregulierung des Marktes schwindet. Dies kann sich in der Preisgestaltung und der Angebots- und Nachfragesteuerung zu eigenen Gunsten zeigen. Diese Missbrauchsaufsicht aus dem Art. 82 EGV soll dem Marktmissbrauch entgegen wirken2. 1 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. II. 2 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.459 Rn.1046.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Studium zum Diplomkaufmann, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Semesterarbeit beschäftigt sich mit dem Artikel 82 EG-Vertrag (Ex-Art. 86) und gibt einen Überblick über die Merkmale, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen und versucht dies mit Beispielen zu untermauern. Als Grundlage dient der Art. 82 EGV welcher dem Gesetz im folgenden Wortlaut entnommen wurde: Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Es kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen ohne den Art. 81 EGV zu verletzen. Das Innehaben einer solchen Position oder die Ausübung einer solchen Position ist nach Art. 82 EGV noch nicht untersagt1. Durch den Art. 82 EGV werden Unternehmen, welche eine marktbeherrschende Stellung innehaben, einer besonderen Aufsicht unterstellt. Dahinter steht die Erwägung, dass bei zunehmender Marktmacht einzelner Unternehmen die Selbstregulierung des Marktes schwindet. Dies kann sich in der Preisgestaltung und der Angebots- und Nachfragesteuerung zu eigenen Gunsten zeigen. Diese Missbrauchsaufsicht aus dem Art. 82 EGV soll dem Marktmissbrauch entgegen wirken2. 1 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. II. 2 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.459 Rn.1046.