Die Unteranknuepfung nach der EuErbVO im Mehrrechtsstaat Spanien

Nonfiction, Reference & Language, Law, Civil Rights, International
Cover of the book Die Unteranknuepfung nach der EuErbVO im Mehrrechtsstaat Spanien by Karl Felix Oppermann, Peter Lang
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Author: Karl Felix Oppermann ISBN: 9783653956740
Publisher: Peter Lang Publication: April 29, 2016
Imprint: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften Language: German
Author: Karl Felix Oppermann
ISBN: 9783653956740
Publisher: Peter Lang
Publication: April 29, 2016
Imprint: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Language: German

Die EuErbVO hat das Internationale Privatrecht (IPR) fast aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Bereich des Erbrechts verdrängt. Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt, abweichend hiervon ist eine Rechtswahl möglich. Der Autor untersucht die Möglichkeiten der Unteranknüpfung im Mehrrechtsstaat Spanien, in welchem mehrere Erbrechte (gemeinspanisches Recht und die sog. Foralrechte) gelten. Denn nach der EuErbVO ist zunächst das Interlokale Erbrecht (ILR) Spaniens entscheidend. Dieses bietet jedoch oft keine Lösung. Subsidiär ist daher auch in der Unteranknüpfung der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Eine Rechtswahl eines spanischen Teilrechts ist hingegen nicht möglich. Hat der Erblasser dennoch eine solche «falsche» Rechtswahl getroffen, ist diese wohlwollend auszulegen.

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Die EuErbVO hat das Internationale Privatrecht (IPR) fast aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Bereich des Erbrechts verdrängt. Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt, abweichend hiervon ist eine Rechtswahl möglich. Der Autor untersucht die Möglichkeiten der Unteranknüpfung im Mehrrechtsstaat Spanien, in welchem mehrere Erbrechte (gemeinspanisches Recht und die sog. Foralrechte) gelten. Denn nach der EuErbVO ist zunächst das Interlokale Erbrecht (ILR) Spaniens entscheidend. Dieses bietet jedoch oft keine Lösung. Subsidiär ist daher auch in der Unteranknüpfung der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Eine Rechtswahl eines spanischen Teilrechts ist hingegen nicht möglich. Hat der Erblasser dennoch eine solche «falsche» Rechtswahl getroffen, ist diese wohlwollend auszulegen.

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